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   VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180, AN 4 E 13.01181, AN 4 E 13.01182   

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VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180, AN 4 E 13.01181, AN 4 E 13.01182 (https://dejure.org/2013,22124)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180, AN 4 E 13.01181, AN 4 E 13.01182 (https://dejure.org/2013,22124)
VG Ansbach, Entscheidung vom 19. August 2013 - AN 4 E 13.01180, AN 4 E 13.01181, AN 4 E 13.01182 (https://dejure.org/2013,22124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    (Kein) Anspruch auf einstweilige Anordnung, die Rechtmäßigkeit des Betriebs von Spielhallen vorbeugend feststellen zu lassen; Übergangsregelung; unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Zusätzliche Erlaubnis für bestehende Spielhalle - zur Übergangsregelung in § 51

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris) insbesondere festgestellt, dass die Regelungen über den Mindestabstand mit der bayerischen Verfassung vereinbar sind.

    Die Regelungen haben damit keinen verfassungsrechtlich besonders engen und strengen Anforderungen unterworfenen echten Rückwirkungsgehalt (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

    Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris), das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BVerfG, U.v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

    Er greift mit den Vorschriften im Glückspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz, die das Abstandsgebot, das Verbot von Spielhallen in einem baulichen Verbund sowie Übergangsregelungen zum Gegenstand haben, nicht auf das Eigentum der Spielhallenbetreiber zu, sondern stellt Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Nutzung des Eigentums auf (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

    Angesichts des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, das der Gesetzgeber mit der Bekämpfung der Spielsucht verfolgt, muss es ihm möglich sein, das von ihm vertretene Schutzkonzept innerhalb eines vertretbaren Zeitraums in die Tat umzusetzen (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

    Die striktere Regelung für nach dem 28. Oktober 2011 genehmigte Spielhallen, genügt trotz ihrer nicht zu vernachlässigenden Schärfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die tatbestandliche Einbeziehung abgeschlossener Vorgänge in eine neue gesetzliche Regelung dann umso weniger schwer wiegt, wenn die von der Norm Betroffenen konkret mit der Gesetzesänderung rechnen mussten (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insoweit zum Eingriff in die Berufsfreiheit ausgeführt, dass angesichts des hohen Suchtpotentials gerade der in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten und der mit der Spielsucht verbundenen schwerwiegenden Folgen den angegriffenen Regelungen ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel zu Grunde liegt, das sogar objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

    Daher war nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Öffentliche Last

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Der Gesetzgeber hat dabei einen relativ breiten Abwägungsspielraum, ob und in welchem Umfang er solche Übergangsregelungen einräumt (BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242).

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, U.v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 - BVerfGE 43, 242).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Dies ist nicht zu vermeiden (BVerfG, U.v. 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, E.v. 27.6.1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58 - BVerfGE 13, 31; BVerfG, E.v. 27.10.1970 - 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, 1 BvR 759/58, 1 BvR 693/70 - BVerfGE 29, 283).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Wie sie zu gestalten ist, muss seiner Entscheidung überlassen bleiben (BVerfG, E.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173 ff.).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsvorschriften und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, E.v. 27.6.1961 - 1 BvL 17/58, 1 BvL 20/58 - BVerfGE 13, 31; BVerfG, E.v. 27.10.1970 - 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, 1 BvR 759/58, 1 BvR 693/70 - BVerfGE 29, 283).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und die Gerichte würden die Grenzen ihrer Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn sie die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach ihrer Ansicht bessere ersetzten (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.1976 - 1 BvR 810/70, 1 BvR 57/73, 1 BvR 147/76 - BVerfGE 44, 1).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Der Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, B.v. 7.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72 ff.).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Er kann seine Entscheidung von Zeitdauer, Ausmaß und wirtschaftlicher Bedeutung der bisherigen beruflichen Betätigung abhängig machen (BVerfG, B.v. 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 - BVerfGE 68, 272 ff.).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Ansbach, 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180
    Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, B.v 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 ff.).
  • VG Freiburg, 25.04.2013 - 5 K 212/13
  • VG Ansbach, 29.04.2014 - AN 4 K 13.01265

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Kleingarten

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Präklusion I

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten

  • BVerfG, 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • VG Saarlouis, 27.11.2013 - 1 L 1266/13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle:

    Auch in diesem Fall tritt ausnahmsweise das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, in besonderen Fällen zurück (BVerfG, E.v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261; vgl. auch VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris), das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BVerfG, U.v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

    Auf die Unterzeichnung des Staatsvertrages am 15. Dezember 2011 ist daher nicht abzustellen, da im Änderungsentwurf vom 3. Dezember 2010 und daher frühzeitig der Tag des Zustimmungsbeschlusses der MPK zum Staatsvertrag als Stichtag festgelegt wurde (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Dass im GlüÄndStV dann der Stichtag vom 06. April 2011 auf den 28. Oktober 2011 geändert worden ist, weil der Zustimmungsbeschluss der MPK erst am 28. Oktober 2011 erfolgte, war für die Gewerbetreibenden nur vorteilhaft (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Geht die Antragstellerin trotzdem mietvertragliche Verpflichtungen ein und tätigt Investitionen, so geschieht dies auf eigenes Risiko (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Diese Fälle unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden, da sich durch die Regelungen im GlüStV, insbesondere die zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht und das Mindestabstandsgebot, die Rechtslage erst ab dem 1. Juli 2012 änderte und sich damals auf die zukünftige Rechtslage bezog (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ein tauglicher Abgrenzungsmaßstab (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Die Festlegung des Stichtags auf den 28. Oktober 2011 ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu den folgenden Ausführungen: VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Bereits lange vor dem Zustimmungsbeschluss wurde über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert und wurden verschiedene Entwürfe gefertigt (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Denn erst zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis kann die zuständige Behörde abschließend über den gestellten Antrag in sachlicher und persönlicher Hinsicht entscheiden (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

  • VG Saarlouis, 27.11.2013 - 1 L 976/13

    Einstweiliges Anordnungsverfahren auf Feststellung der Vereinbarkeit einer

    Auch in diesem Fall tritt ausnahmsweise das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, in besonderen Fällen zurück (BVerfG, E.v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261; vgl. auch VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris), das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BVerfG, U.v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

    Auf die Unterzeichnung des Staatsvertrages am 15. Dezember 2011 ist daher nicht abzustellen, da im Änderungsentwurf vom 3. Dezember 2010 und daher frühzeitig der Tag des Zustimmungsbeschlusses der MPK zum Staatsvertrag als Stichtag festgelegt wurde (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Dass im GlüÄndStV dann der Stichtag vom 06. April 2011 auf den 28. Oktober 2011 geändert worden ist, weil der Zustimmungsbeschluss der MPK erst am 28. Oktober 2011 erfolgte, war für die Gewerbetreibenden nur vorteilhaft (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Geht die Antragstellerin trotzdem mietvertragliche Verpflichtungen ein und tätigt Investitionen, so geschieht dies auf eigenes Risiko (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Diese Fälle unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden, da sich durch die Regelungen im GlüStV, insbesondere die zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht und das Mindestabstandsgebot, die Rechtslage erst ab dem 1. Juli 2012 änderte und sich damals auf die zukünftige Rechtslage bezog (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ein tauglicher Abgrenzungsmaßstab (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Die Festlegung des Stichtags auf den 28. Oktober 2011 ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu den folgenden Ausführungen: VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Bereits lange vor dem Zustimmungsbeschluss wurde über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert und wurden verschiedene Entwürfe gefertigt (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Denn erst zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis kann die zuständige Behörde abschließend über den gestellten Antrag in sachlicher und persönlicher Hinsicht entscheiden (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

  • VG Saarlouis, 19.11.2013 - 1 L 833/13

    Einstweiliges Anordnungsverfahren auf Feststellung der Vereinbarkeit von

    Auch in diesem Fall tritt ausnahmsweise das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, in besonderen Fällen zurück (BVerfG, E.v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261; vgl. auch VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris), das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BVerfG, U.v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

    Auf die Unterzeichnung des Staatsvertrages am 15. Dezember 2011 ist daher nicht abzustellen, da im Änderungsentwurf vom 3. Dezember 2010 und daher frühzeitig der Tag des Zustimmungsbeschlusses der MPK zum Staatsvertrag als Stichtag festgelegt wurde (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Dass im GlüÄndStV dann der Stichtag vom 06. April 2011 auf den 28. Oktober 2011 geändert worden ist, weil der Zustimmungsbeschluss der MPK erst am 28. Oktober 2011 erfolgte, war für die Gewerbetreibenden nur vorteilhaft (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Geht die Antragstellerin trotzdem mietvertragliche Verpflichtungen ein und tätigt Investitionen, so geschieht dies auf eigenes Risiko (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Diese Fälle unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden, da sich durch die Regelungen im GlüStV, insbesondere die zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht und das Mindestabstandsgebot, die Rechtslage erst ab dem 1. Juli 2012 änderte und sich damals auf die zukünftige Rechtslage bezog (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ein tauglicher Abgrenzungsmaßstab (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Die Festlegung des Stichtags auf den 28. Oktober 2011 ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu den folgenden Ausführungen: VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Bereits lange vor dem Zustimmungsbeschluss wurde über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert und wurden verschiedene Entwürfe gefertigt (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Denn erst zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis kann die zuständige Behörde abschließend über den gestellten Antrag in sachlicher und persönlicher Hinsicht entscheiden (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

  • VG Saarlouis, 27.11.2013 - 1 L 1292/13

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Übergangsrecht;

    Auch in diesem Fall tritt ausnahmsweise das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, in besonderen Fällen zurück (BVerfG, E.v. 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261; vgl. auch VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Mit der beabsichtigten Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) verfolgt der Gesetzgeber ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris), das selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen könnte (BVerfG, U.v. 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276).

    Auf die Unterzeichnung des Staatsvertrages am 15. Dezember 2011 ist daher nicht abzustellen, da im Änderungsentwurf vom 3. Dezember 2010 und daher frühzeitig der Tag des Zustimmungsbeschlusses der MPK zum Staatsvertrag als Stichtag festgelegt wurde (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Dass im GlüÄndStV dann der Stichtag vom 06. April 2011 auf den 28. Oktober 2011 geändert worden ist, weil der Zustimmungsbeschluss der MPK erst am 28. Oktober 2011 erfolgte, war für die Gewerbetreibenden nur vorteilhaft (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Geht die Antragstellerin trotzdem mietvertragliche Verpflichtungen ein und tätigt Investitionen, so geschieht dies auf eigenes Risiko (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Diese Fälle unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden, da sich durch die Regelungen im GlüStV, insbesondere die zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht und das Mindestabstandsgebot, die Rechtslage erst ab dem 1. Juli 2012 änderte und sich damals auf die zukünftige Rechtslage bezog (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Darüber hinaus ist auch der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ein tauglicher Abgrenzungsmaßstab (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Die Festlegung des Stichtags auf den 28. Oktober 2011 ist voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu den folgenden Ausführungen: VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Bereits lange vor dem Zustimmungsbeschluss wurde über den Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert und wurden verschiedene Entwürfe gefertigt (VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

    Denn erst zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis kann die zuständige Behörde abschließend über den gestellten Antrag in sachlicher und persönlicher Hinsicht entscheiden (vgl. VG Ansbach B.v. 19.08.2013 - AN 4 E 13.01180 - juris).

  • VG Ansbach, 29.04.2014 - AN 4 K 13.01265

    Verbot von Mehrfachkonzessionen; unechte Rückwirkung; Übergangsfrist; Stichtag;

    Mit Beschluss vom 19. August 2013 (AN 4 E 13.01180 u.a.) hat das Verwaltungsgericht Ansbach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass die Spielhallen der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen als mit den §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten, abgelehnt.
  • VG Ansbach, 27.08.2013 - AN 4 E 13.01487

    (Kein) Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV; Erlass einer

    Dabei geht die Kammer wie bereits in den Beschlüssen vom 9. August 2013 (AN 4 E 13.01186 u.a.) sowie 19. August 2013 (AN 4 E 13.01180 u.a.) davon aus, dass die hier anzuwendenden Vorschriften in den §§ 24, 25 und 29 GlüStV i.V.m. Art. 9 und 11 AGGlüStV aller Voraussicht nach verfassungsgemäß und damit im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar sind.
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